Pflegezusatzversicherung
Jürgen Walslebe GmbH – Versicherungs-Generalagenturen in Berlin. Für Sie als Kunden sind wir das Bindeglied zur Versicherungsgesellschaft. Wir suchen gemeinsam nach Ihrem optimalen Versicherungsschutz.
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Pflegezusatzversicherung

Heute an morgen denken!
Pflegezusatzversicherung Jürgen Walslebe Versicherungs-Generalagenturen Berlin
Wie ergeht es mir als Pflegefall?
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT WIRD VIELE VON UNS TREFFEN!

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Ein heute 50-jähriger Mann hat eine durchschnittliche Lebenserwartung von 90 Jahren. Eine Frau von 94 Jahren. Damit einhergehend nimmt das Risiko einer Pflegebedürftigkeit zu.

Die Wahrscheinlichkeiten, im Alter pflegebedürftig zu werden, liegen bei:

Männer Frauen
Alter Pflegefallrisiko Pflegefallrisiko
75-79 8,5 % 10,6 %
80-84 16,1 % 22,5 %
85-90 29,4 % 43,4 %
90-94 44,0 % 65,0 %

Quelle: Statistisches Bundesamt

Aktuell sind in Deutschland rund 2,5 Millionen Menschen ständig auf Pflege angewiesen. Experten rechnen im Jahr 2030 mit 3,4 Millionen Pflegebedürftigen – über 50 % mehr als heute. Bis zum Jahr 2050 sollen es bis zu 5 Millionen werden.

 

Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet lediglich einen „Teilkaskoschutz“ mit einer sehr hohen Selbstbeteiligung. Ohne eine zusätzliche private Pflege-Vorsorge werden die Betroffenen und ihre Angehörigen die Kosten in der Regel nicht bezahlen können. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung steigen zwar, gemessen am Bedarf reichen Sie jedoch bei weitem nicht aus.

 

Die Lücke zwischen Grundabsicherung und tatsächlichen Kosten sollte unbedingt mit einer privaten Pflegeversicherung geschlossen werden. Zögern Sie nicht, lassen Sie sich von uns unverbindlich beraten, denn je jünger und gesünder Sie beim Einstieg sind, desto günstiger ist für Sie der Beitrag.

Sie möchten mehr wissen?
WER TRÄGT DIE PFLEGEKOSTEN?

Die hohen Pflegekosten können den Pflegebedürftigen schnell überfordern. Reicht die Rente nicht aus, um die Lücke der Pflegekosten zu schließen, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Außerdem werden die engsten Familienmitglieder (der Ehepartner sowie die Kinder) für die Finanzierung der Pflegekosten herangezogen.

So können durch einen einzigen Pflegefall die Familienmitglieder im schlimmsten Fall einen großen Teil ihres Vermögens verlieren. Damit droht nicht nur dem Pflegebedürftigen sondern auch seiner Familie ein stark eingeschränkter Lebensstandard oder sogar die Abhängigkeit vom Sozialamt.

 

Die gesetzl.  Grundlagen finden Sie im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

 

Was der Pflegebedürftige bei einer Pflege von seinem Vermögen einsetzen muss:
§ 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“ (…)
Info: Betroffen sind grundsätzlich alle Bar- und Vermögenswerte unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

 

Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören zum Vermögen:
§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
„Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (…), kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes (…) fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des
für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.“ (…)

 

Wenn kein Vermögen mehr da ist, muss der Partner Unterhalt zahlen:
§ 1608 BGB: Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
„Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.“ (…)
Info: Erhält ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe, z.B. wegen Unterbringung in einem Heim, und ist er verheiratet, so hat der Ehegatte (auch wenn er nicht in einem Heim ist) nur noch Anspruch auf dem Regelsatz der Sozialhilfe und die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten.

 

Wenn der Ehegatte/Lebenspartner den fehlenden Unterhalt nicht mehr aufbringen kann, werden die Kinder in Haftung genommen:
§ 1601 BGB: Unterhaltsverpflichtete
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Info: Betroffen sind neben dem Laufenden Einkommen der Kinder auch ihre Rücklagen.

 

Sind nach dem Tod der pflegebedürftigen Person noch Verbindlichkeiten beim Sozialamt offen, werden die Erben in Haftung genommen:
§ 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben
„Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (…) ist (…) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind.“ (…)

Pflegezusatzversicherung Jürgen Walslebe Versicherungs-Generalagenturen Berlin
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WER TRÄGT DIE PFLEGEKOSTEN?

Die hohen Pflegekosten können den Pflegebedürftigen schnell überfordern. Reicht die Rente nicht aus, um die Lücke der Pflegekosten zu schließen, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen eingesetzt werden. Außerdem werden die engsten Familienmitglieder (der Ehepartner sowie die Kinder) für die Finanzierung der Pflegekosten herangezogen.

So können durch einen einzigen Pflegefall die Familienmitglieder im schlimmsten Fall einen großen Teil ihres Vermögens verlieren. Damit droht nicht nur dem Pflegebedürftigen sondern auch seiner Familie ein stark eingeschränkter Lebensstandard oder sogar die Abhängigkeit vom Sozialamt.

Die gesetzl.  Grundlagen finden Sie im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

Was der Pflegebedürftige bei einer Pflege von seinem Vermögen einsetzen muss:
§ 90 SGB XII: Einzusetzendes Vermögen
„Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.“ (…)
Info: Betroffen sind grundsätzlich alle Bar- und Vermögenswerte unter Berücksichtigung von Freibeträgen.

Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören zum Vermögen:
§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
„Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung
außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten (…), kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes (…) fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des
für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden.“ (…)

Wenn kein Vermögen mehr da ist, muss der Partner Unterhalt zahlen:
§ 1608 BGB: Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
„Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten.“ (…)
Info: Erhält ein Pflegebedürftiger Sozialhilfe, z.B. wegen Unterbringung in einem Heim, und ist er verheiratet, so hat der Ehegatte (auch wenn er nicht in einem Heim ist) nur noch Anspruch auf dem Regelsatz der Sozialhilfe und die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten.

Wenn der Ehegatte/Lebenspartner den fehlenden Unterhalt nicht mehr aufbringen kann, werden die Kinder in Haftung genommen:
§ 1601 BGB: Unterhaltsverpflichtete
„Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Info: Betroffen sind neben dem Laufenden Einkommen der Kinder auch ihre Rücklagen.

Sind nach dem Tod der pflegebedürftigen Person noch Verbindlichkeiten beim Sozialamt offen, werden die Erben in Haftung genommen:
§ 102 SGB XII: Kostenersatz durch Erben
„Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners (…) ist (…) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind.“ (…)